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   OLG Köln, 10.03.2017 - I-6 U 124/16   

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https://dejure.org/2017,10303
OLG Köln, 10.03.2017 - I-6 U 124/16 (https://dejure.org/2017,10303)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.03.2017 - I-6 U 124/16 (https://dejure.org/2017,10303)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. März 2017 - I-6 U 124/16 (https://dejure.org/2017,10303)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • kanzlei.biz

    Unzulässige Alleinstellungswerbung, wenn Konkurrenzanbieter kurze Zeit später dieselbe Leistung erbringt

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 5
    Alleinstellungswerbung; Spitzenstellungswerbung; Datenübertragungsgeschwindigkeit; Irreführung; 400 MBIT/S für Köln

  • rechtsportal.de

    UWG § 5
    Wettbewerbswidrigkeit der Werbeaussage "Surfen im schnellsten Netz der Stadt"

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: 400 MBIT/S für Köln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrige Spitzenstellungswerbung mit "Surfen im schnellsten Netz der Stadt" und "mehr als jeder andere Anbieter"

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht: Alleinstellungswerbung nur bei dauerhaftem Vorsprung zulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Irreführende Werbeaussage "Surfen im schnellsten Netz der Stadt"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Surfen im schnellsten Netz der Stadt" ist irreführend

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Werbung mit dem Slogan Surfen im schnellsten Netz der Stadt unzulässig

  • wettbewerb.law (Kurzinformation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 441
  • MMR 2017, 485
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.11.2007 - X ZR 144/06

    Zur Auslegung einer Parteibezeichnung - Bestätigung der BAG-Rechtssprechung

    Auszug aus OLG Köln, 10.03.2017 - 6 U 124/16
    Die Parteiberichtigung ist allerdings auch dann zulässig, wenn die benannte Partei tatsächlich existierte, die Klage aber ersichtlich gegen eine andere Partei gerichtet werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582; BAG, Urteil vom 28.08.2008 - 2 AZR 279/07, NJW 2009, 1293).

    Voraussetzung ist, dass unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei wirklich gemeint ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 582).

    Der Bundesgerichtshof (NJW-RR 2008, 582) hat zu dieser Frage folgendes ausgeführt:.

  • BGH, 24.01.1952 - III ZR 196/50

    Beginn der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG Köln, 10.03.2017 - 6 U 124/16
    Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist (BGHZ 4, BGHZ 4 Seite 328 [BGHZ 4 Seite 334] = NJW 1952, NJW Jahr 1952 Seite 545; BGH, NJW 1987, NJW Jahr 1987 Seite 1946 m.w. Nachw.).

    Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGHZ 4, BGHZ 4 Seite 328 [BGHZ 4 Seite 334] = NJW 1952, NJW Jahr 1952 Seite 545; BGH, NJW 1987, NJW Jahr 1987 Seite 1946; NJW-RR 1995, NJW-RR Jahr 1995 Seite 764 m.w. Nachw.).

    Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGHZ 4, BGHZ 4 Seite 328 [BGHZ 4 Seite 334] = NJW 1952, NJW Jahr 1952 Seite 545; BGH, NJW 1987, NJW Jahr 1987 Seite 1946).".

  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 279/07

    Kündigungsschutzklage - Auslegung der Klageschrift - unrichtige

    Auszug aus OLG Köln, 10.03.2017 - 6 U 124/16
    Die Parteiberichtigung ist allerdings auch dann zulässig, wenn die benannte Partei tatsächlich existierte, die Klage aber ersichtlich gegen eine andere Partei gerichtet werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582; BAG, Urteil vom 28.08.2008 - 2 AZR 279/07, NJW 2009, 1293).

    So hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass sich in einem Kündigungsschutzprozess aus dem Kündigungsschreiben ergeben kann, wer Klagepartei ist (vgl. BAG, NJW 2009, 1293).

  • LG Köln, 29.06.2016 - 84 O 52/16

    Blickfangmäßige Herausstellung der Aussage "400 MBIT/S FÜR KÖLN" auf einer

    Auszug aus OLG Köln, 10.03.2017 - 6 U 124/16
    Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 29.06.2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 52/16 - wird zurückgewiesen.

    Die Antragsgegnerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.06.2016 (84 O 52/16) abzuändern und den Verfügungsantrag zurückzuweisen, soweit das Landgericht im Umfang des Tenors zu Ziffer 1 a und 1 b der Beschlussverfügung vom 22.03.2016 zum Nachteil der Antragsgegnerin entschieden hat.

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

    Auszug aus OLG Köln, 10.03.2017 - 6 U 124/16
    Dem steht die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2009 (I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 - Sondernewsletter) nicht entgegen.
  • BGH, 24.11.1980 - VII ZR 208/79

    Klageerhebung - Bezeichnung des Klägers - Unrichtige Bezeichnung -

    Auszug aus OLG Köln, 10.03.2017 - 6 U 124/16
    Auch Klarstellungen durch den Kläger oder Antragsteller sind im Laufe des Verfahrens zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1980 - VII ZR 208/79, NJW 1981, 1453).
  • OLG Frankfurt, 11.07.2016 - 6 U 100/15

    Irreführung über Übertragungsgeschwindigkeiten innerhalb eines Mobilfunknetzes

    Auszug aus OLG Köln, 10.03.2017 - 6 U 124/16
    Auch ist es nach Überzeugung des Senats dem angesprochenen Verkehr bislang nicht hinreichend bekannt, dass die Werte lediglich theoretische Werte sind, die nur unter idealen Bedingungen erreicht werden (aA OLG Frankfurt, Urteil vom 11.07.2016 - 6 U 100/15, GRUR-RR 2016, 419).
  • OLG Köln, 27.03.2015 - 6 U 134/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung höherer Übertragungsraten im Internet mittels

    Auszug aus OLG Köln, 10.03.2017 - 6 U 124/16
    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 27.03.2015 (6 U 134/14, GRUR-RR 2015, 304) angenommen hat, dass aufgrund der Bewerbung einer neuen Technik der Verkehr von dem dauerhaften Erreichen der beworbenen Geschwindigkeit ausgehe, steht dies der Entscheidung auch nicht entgegen.
  • BGH, 11.07.1991 - I ZR 5/90

    Spielzeug-Autorennbahn - Spitzen-/Alleinstellungsbehauptung

    Auszug aus OLG Köln, 10.03.2017 - 6 U 124/16
    Die Irreführung kann aber auch darin liegen, dass die Werbeaussage noch zu einem Zeitpunkt Wirkungen entfaltet, zu denen die Aussage nicht mehr zutreffend ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1991 - I ZR 5/90, GRUR 1991, 850 - Spielzeug-Autobahn).
  • OLG Frankfurt, 16.01.2014 - 6 U 212/13

    Irreführende Testhinweiswerbung

    Auszug aus OLG Köln, 10.03.2017 - 6 U 124/16
    Nicht hiergegen spricht, dass im Bereich der Telekommunikation äußerst schnelllebig neue Leistungen geschaffen und Geschwindigkeiten gesteigert werden (aA OLG Frankfurt, Urteil vom 16.01.2014 - 6 U 212/13).
  • OLG Hamburg, 17.12.2020 - 15 U 129/19

    Top Smartphones im besten Netz - Unterscheidung einer Alleinstellungswerbung von

    Daher muss der mit einer Alleinstellungsbehauptung werbende Mobilfunkanbieter eine Spitzenstellung im Sinne eines deutlichen Vorsprungs vor seinen Mitbewerbern innehaben, und dieser Vorsprung muss die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten (Anschluss an OLG Köln, GRUR-RR 2017, 441 Rn. 41; Abgrenzung zu OLG Frankfurt, BeckRS BeckRS 2014, 123521 Rn. 6 f.).

    Für die vom Oberlandesgericht Frankfurt vertretene, in der Rechtsprechung indes wohl bislang singulär gebliebene Auffassung (a.A. ausdrücklich OLG Köln, GRUR-RR 2017, 441 Rn. 41) könnte zwar sprechen, dass die Möglichkeit, mit einer Alleinstellung zu werben, im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen andernfalls erheblich eingeschränkt würde.

    Der durchschnittliche Verbraucher geht bei der Aussage "im besten Netz" nicht lediglich von einer Momentaufnahme aus, sondern von einem dauerhaften Vorsprung des Werbenden gegenüber seinen Mitbewerbern (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2017, 441 Rn. 41; Hans. OLG, Urteil vom 17.05.2018, 5 U 207/16, Anlage K19 Seite 29).

    Das Oberlandesgericht Köln (GRUR-RR 2017, 441 Rn. 38 und 41) geht wie der erkennende Senat davon aus, dass auch im Mobilfunkmarkt ein deutlicher Vorsprung mit der Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit vorliegen muss, um eine Alleinstellungswerbung als zulässig ansehen zu können.

  • OLG Hamburg, 09.12.2021 - 5 U 180/20

    Hausverkauf zum Höchstpreis - Wettbewerbswidrige Werbung: Werbung eines

    Vielmehr erwartet der Verbraucher eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 5 Rn. 1.151; OLG Köln GRUR-RR 2017, 441, 444 Rn. 38 - Surfen im schnellsten Netz der Stadt).
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